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Mietbedingungen imc Standard-Content

Mietbedingungen imc
Standard-Content

§ 1 Geltungsbereich

1) Die im Folgenden definierten Bedingungen finden auf sämtliche Geschäfte Anwendung, die die zeitlich befristete Überlassung digitaler Lerninhalte (eLearning Kurse) durch die im Angebot genannte Gesellschaft der imc Unternehmensgruppe (nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt) an den ebenfalls im Angebot genannten Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt) zum Inhalt haben.

 

2) Diese Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, sofern der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

3) Diese Mietbedingungen für imc Standard-Content gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

 

§ 2 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand dieser Mietbedingungen ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der im jeweiligen Angebot aufgeführten eLearning Kurse („Kurse“) nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.

 

2) Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer eine Kopie der Kurse in digitaler Form. Für den Fall, dass die Kurse mittels Lizenzschlüssel geschützt sind, erhält der Lizenznehmer den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Kurse wie in den vorliegenden Bedingungen näher bestimmt. Alternativ kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen Zugang zu den Kursen auf einer vom Lizenzgeber bereitgestellten Lernplattform überlassen.

 

3) Die geschuldete Beschaffenheit der Kurse ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der evtl. zum Kurs zugehörigen Dokumentation.

 

 

§ 3 Rechteeinräumung

1) Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietverhältnisses beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die lizenzierten Kurse im eigenen Unternehmen zur Aus- und Weiterbildung seiner Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen zu nutzen. Dem Lizenznehmer ist es zu diesem Zweck gestattet, die lizenzierten Kurse während der Mietlaufzeit in eine Lernumgebung zu integrieren und der im Angebot bzw. der Bestellung spezifizierten Anzahl an berechtigten Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen über dieses Medium zur Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen Zugang zu den Kursen auf einer vom Lizenzgeber bereitgestellten Lernplattform überlassen. Die vom Lizenznehmer zur Verwendung der Kurse genutzte Lernumgebung ist im Angebot festgelegt.

 

2) Dem Lizenznehmer ist es explizit nicht gestattet die Kurse ganz oder in Teilen, außer dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich, zu bearbeiten oder anderweitig umzugestalten oder diese außerhalb des im Angebot festgelegten Einsatzbereichs zu nutzen.

 

3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm gegebenenfalls überlassenen Kurse zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen.

 

4) Darüber hinaus ist der Lizenznehmer ausschließlich dann berechtigt, die Kurse zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden.

 

5) Über die in den Abs. 1 bis 4 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Kurse berechtigt.

 

6) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm gegebenenfalls übergebene Kopie der Kurse oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Kurse zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Kurse öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer erwirbt durch das Mietverhältnis keine Schutzrechte an den Kursen.

 

7) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen gegebenenfalls installierten Kopien der Kurse zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.

 

8) Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Kurse für den vom Lizenznehmer angestrebten Verwendungszweck geeignet sind bzw. ob die mit dem Einsatz der Kurse verfolgten Ziele tatsächlich erreicht werden. Eine diesbezügliche Prüfung der Kurse auf entsprechende Eignung obliegt alleine dem Lizenznehmer selbst.

 

 

§ 4 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

1) Die zu entrichtende Vergütung für die Überlassung der Kurse ist im Angebot festgelegt.

 

2) Sämtliche Preise verstehen sich netto, dh ausschließlich der ggf. anfallenden Mehrwertsteuer.

 

3) Sollten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Mietverhältnisses oder aus allfälligen Vertragsänderungen Steuern, Gebühren oder Abgaben anfallen, trägt diese der Lizenznehmer.

 

 

§ 5 Schutz der Kurse

1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Kurse (bzw. den Zugang zu den Kursen) durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Kurse an einem geschützten Ort zu verwahren.

 

2) Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Kurse zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer die Kurse qualitativ und quantitativ im Rahmen der ihm für die Dauer des Mietverhältnisses überlassenen Nutzungsrechte nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Lernumgebung durch den Lizenzgeber oder eine vom Lizenzgeber benannte und für den Lizenznehmer akzeptable dritte Person ermöglichen. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Lizenzgeber.

 

 

§ 6 Laufzeit und Kündigung

1) Die Laufzeit des Mietverhältnisses sowie die Fristen für die ordentliche Kündigung sind dem Angebot zu entnehmen.

 

2) Das Mietverhältnis kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Kurse über das nach diesen Bedingungen gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

 

3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

4) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Kurse aufzugeben und sämtliche gegebenenfalls installierten Kopien der Kurse von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

 

 

§ 7 Instandhaltung und Updates

1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vereinbarten Beschaffenheit der Kurse während der Laufzeit des Mietverhältnisses sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Kurse keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.

 

2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Kurse nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

 

3) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit kostenlose Updates zu den Kursen zur Verfügung, sofern Bedarf dafür besteht. Ob ein Kurs einer Aktualisierung bedarf, entscheidet ausschließlich der Lizenzgeber.

 

4) Dienstleistungen, die nicht der Instandhaltungspflicht des Abs. 1 unterfallen, erbringt der Lizenzgeber auf Grundlage einer Einzelvereinbarung gegen gesonderte Vergütung.

 

 

§ 8 Haftung

1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

 

2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

 

3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.

 

4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

 

 

§ 9 Vertraulichkeit

1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

 

2) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Vereinbarung fort.

 

3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung der Mietbedingungen beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

 

4) Die Parteien werden nur denjenigen Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen vertrauliche Informationen offen-legen, die diese für die Durchführung des Mietverhältnisses kennen müssen.

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

1) Auf das Mietverhältnis zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber ist deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

 

2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Saarbrücken.

 

3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.